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MusoTalk TV - Music Production TV mit Non Eric & seinen Gästen

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Gunnar Berndorff - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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Level: Einsteiger 10:20
Öffnet externen Link in neuem FensterGunnar Berndorff, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in Berlin und Autor des Öffnet externen Link in neuem FensterFachbuchs ” Musikrecht “, beantwortet Fragen zum Musikrecht .

 

Teil 1


 

Teil 2


   


00:00  

Was darf ich samplen und darf

         

00:00  

Sample Clearing

         


  

ich für meinen Hit die Loop


  

Gema für meine Songs



  

Library meiner DAW nutzen?


  

Einen Bandnamen schützen



07:20

Wie schütze ich meine Songs?



 









Downloads :

  Quicktime (640*360)       

 : 

Öffnet externen Link in neuem FensterTeil 1

 

Links :

Gunnar Berndorrf hat in der Sendung aus dem Dezember 2006 bereits weitere Fragen beantwortet:

Öffnet externen Link in neuem FensterMusoTalk 45: Ausgefragt ! Interview - Gunnar Berndorff - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

 



Kommentare zur Sendung werden umgehend von uns geprüft und freigegeben. Wir freuen uns über zusätzliche Informationen und Diskussionen zum Thema. Auch kritische Kommentare werden in der Regel unzensiert veröffentlicht, solange diese sachlich geschrieben wurden

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#15 kevin schrieb am 28.02.2010 18:25 answer homepage

Guten Tag.

Und zwar hab ich jetzt mal eine Frage zu Presets von Softwaresynthezizern und Samples. Angenommen ich benutze eine Snare von einem Preset oder einen Sample/Lied etc, und benutze ihn nur als Grundlage um meine eigene Snare zu machen, würde ich da rechtliche Probleme bekommen?

#14 Kai schrieb am 04.02.2010 14:34 answer

Hallo
Herrn Berndorff mag ja ein guter Anwalt sein, der Unsinn mit dem Sequenzer und Midi zeugt dafür, dass er offensichtlich keine Ahnung von elektronischer Musik hat. Natürlich generiert jemand die midi-signale, die urheberrechtlich relevant sind, sonst würde doch niemand midi dateien verkaufen. Sofern ein Arp oder etwas anderes eine zufällige sequenz erzeugt, dann ist es anders.

rockmusiker halt

#13 micha schrieb am 07.07.2009 09:09 answer

Wie ist das eigentlich wenn ich ein Klavierstück; von mir gespielt aber nicht geschrieben; aufnehme und ins internet stelle?

#12 roland schrieb am 13.02.2009 21:56 answer

Ich finde, wenn du eine Basedrum von einer Schallplatte oder ausm Radio samplest und dann weiter machst und ein ganz neues Stück entsteht, sollte den Musikern diese Freiheit gegönnt werden und Sie auch als Urheber annerkannt werden, wenn es sich letztlich wie ein neues Stück anhört!
Ich habe das Gefühl, die Juristen der Abteilung Musik begeben sich da aufs Glatteis...Die Freude an der Musik sollte nicht systematisch zerstört werden und viele junge Leute die samplen sollten nicht kriminalisiert und ebensowenig diskriminiert werden nur weil sie versuchen Musik zu machen.

Peace

#11 M. Fiedler schrieb am 04.10.2008 00:05 answer

Hallo allerseits, ich finde die Rechtsauffassung zum Thema GEMA recht ungeschickt präsentiert. Und da drücke ich mich mal sehr zurückhaltend aus, um nicht gleich anzuecken.

Im Interview fällt der Satz: \"selbst wenn man selbst der Autor ist, muss man wohl unter Umständen \'GEMA\' bezahlen [für eine Veröffentlichung der eigenen Songs auf der eigenen Seite]\" und weiter \"Das kriege ich dann zwar wieder... [...]\".

Was heißt hier \"unter Umständen\"?
Solange ich GEMA-Mitglied bzw. angeschlossenes Mitglied bin und der GEMA einen Teil meiner Urheberrechte zur Verwertung abgetreten habe, muss ich selbstverständlich dafür bezahlen und bekomme im U-Musikbereicht davon ca. 25- 40% zurück (laut einer Diskussion in einem Internetforum, die Meinungen gingen dabei über die Vergütungshöhe weit auseinander). Es sei denn, ich handle etwas anderes bezüglich meiner Homepage mit der GEMA aus.

Abgesehen davon muss ich selbstverständlich keinen Cent an die GEMA abführen, wenn ich eine eigens angefertigte Aufnahme des eigens komponierten Liedguts als alleiniger Musiker anfertige und veröffentliche, bzw. nur Musiker zu hören sind, die nicht über GEMA /GVL Vergütungen erhalten.

Alle Urheberrechte liegen automatisch mit der Komposition bzw. Ersttonträgeranfertigung bei mir, den ausführenden Musikern und beim Tonstudio und N I C H T bei der GEMA.

Die GEMA verlangt zwar vor allen Veröffentlichungen eine Registrierung egal ob GEMA-pflichtige Aufnahmen vorliegen oder nicht.

Ich habe aber noch nie davon gehört, dass die GEMA jemals an Nicht-Mitglieder herangetreten ist, und Gebühren für Stücke verlangt hat, für die sie nicht die Rechte wahrnimmt.

Bei nicht gemeldeten Vorführern wird eine Art Strafgebühr fällig. Diese wird meines Wissens jedoch nur von Nicht-Urhebern verlangt. Beispielsweise Firma XY, die auf der Messe einen GEMA-freien Soundtrack des Urhebers Z (Nicht GEMA-Mitglied) zu Gehör bringt, diesen aber nicht als solchen zuvor angemeldet hat.

Jedoch ist mir nicht bekannt, dass die GEMA an Urheber herantritt und von denen für deren Material auf einer Homepage oder Tonträgern, die nicht der GEMA gemeldet wurden, Geld abknöpfen will. Gut, die Tonträger müssen bei professioneller Pressung zwangsregistriert werden, sonst bekämen die CD-Pressen arge Schwierigkeiten. Aber wer selbst brennt und vervielfältigt kann das ja bei kleineren Stückzahlen zu umgehen versuchen.

Das wäre wohl auch für die GEMA ein Publicity-Gau, wenn herauskäme, dass sie gar Urhebern ungerechtfertigt Geld abnimmt.

Ich jedenfalls veröffentliche fröhlich meine eigenen Stücke auf meiner eigenen Homepage ohne GEMA-Mitgliedschaft und sehe überhaupt keinen Grund denen was zu melden oder denen gar Geld zu bezahlen.

Denn im Urheberrecht steht geschrieben:
§ 15
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
3. das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe).
Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3. das Senderecht (§ 20),
4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

Von Meldepflicht steht da nichts!

Und wie gesagt Urheber und Inhalter aller zugehörigen Rechte bin ICH!

Viele Grüße!

#10 Kieran Klaassen schrieb am 23.09.2008 23:38 answer homepage

hot topic
i sent the tip to Nick at sonicstate and now the sugababes are worldwide :-)
nice report again. very interesting

#9 Robert schrieb am 23.09.2008 20:49 answer

Non Eric, Deine Sendung wird stetig besser. Mittlerweile ist ein neues Level erreicht. Herzlichen Glückwunsch dazu.

Deal of the Day